Pflegeleitfaden für pflegebedürftige Menschen und deren pflegende Angehörige


Der Pflegeleitfaden unterstützt Sie in Ihrem Pflegealltag in Ihrer Beratungsverpflichtung durch Ihre Versorgungsverträge.


Wir freuen uns, Ihnen unseren Pflegeleitfaden zu präsentieren.
Auf ca. 80 Seiten werden alle Themen Ihrer Beratungsverpflichtung nach SGB V und SGB XI dargestellt.

Beratungspflicht im SGB V

Die Behandlungspflege, die der Pflegedienst für die Kostenträger aufgrund seiner Zulassung erbringt, verpflichten ihn in dem jeweiligen betreffenden Themengebiet den Patient und seine Angehörigen zu beraten.

z.B: Der Pflegedienst spritzt Insulin
Der Pflegedienst muss zum Thema Ernährung, Diabetes Mellitus als Krankheit und der Spritzentechnik oder BZ Messung beratend tätig sein. Diese Beratungen müssen nachweislich dokumentiert sein.

Dies gilt für alle Leistungen im SGB V.

Beratungspflicht im SGB XI

Die Beratungspflicht umfasst: Leistungen der Körperpflege, Betreuung und Hauswirtschaft.

Pflegeberatung nach §37.3 SGB XI

Jeder Pflegebedürftige, der Pflegegeld bezieht und dessen Pflege nicht von einer professionellen Pflegekraft erbracht wird, hat die Pflicht in regelmäßigen Abständen eine Pflegeberatung durchführen zu lassen. Der Beratungszyklus ergibt sich aus der Höhe des Pflegegrads.

  • Pflegegrad 2 und Pflegegrad 3: 2x jährlich
  • Pflegegrad 4 und Pflegegrad 5: 4x jährlich
  • Pflegegrad 1 ist nicht verpflichtet, es kann eine Pflegeberatung auf Wunsch durchgeführt werden.

Pflegebedürftige, die Kombinationsleistung erhalten, unterliegen nicht der Beratungspflicht können sich aber auf Wunsch beraten lassen.
Innerhalb dieser Beratungseinsätze sollten Fragen der Pflegebedürftigen und Pflegepersonen zum Thema Pflege/ Betreuung und Pflegeversicherungsleistung besprochen werden. Der Pflegeberater klärt den Kunden über verschiedene Leistungen der Pflegeversicherung (z.B Pflegesachleistung, Kurzzeitpflege, Wohnraumverbessernde Maßnahmen) auf.

Weitere Themen wären

  • Fragen Situationen aus dem Pflegealltag
  • Praktische Tipps zu Hebe/Lagerungstechniken
  • Ermitteln des Bedarfs an Hilfsmitteln (technische Hilfsmittel wie Rollstuhl/ Rollator oder auch Gebrauchsmittel wie Inkontinenzvorlagen)

Beratungsgrundlage für

  1. SGB V  Behandlungspflege
  2. SGB XI Leistungen der Körperpflege
  3. SGB XI Betreuung
  4. SGB XI Hauswirtschaft
  5. SGB XI §37.3 Pflegeberatung

Ergänzen Sie Ihr Qualitäts-Management für

  1. die Patientenmappe, Ihre Patienten / Kunden können in Ihrem Pflegeleitfaden immer wieder nachschlagen. Rückfragen tendieren gegen Null.
  2. das Erstgespräch, übergeben Sie Ihren Pflegeleitfaden und beeindrucken Sie durch Ihr professionelles Auftreten.
  3. Pflegeberatung nach §37.3, mit Ihrem Pflegeleitfaden können Sie über alle relevanten Themen fachkundig und nachhaltig beraten.

QPR bearbeitet durch Rechtsanwalt Philipp Graf von und zu Egloffstein, Fachanwalt für Sozialrecht

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Somit können Sie jederzeit Ihre Beratungen gegenüber dem Kostenträger, MD, pflegebedürftigen Menschen und deren Angehörige nachweisen.

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Pflegeleitfaden > Pflegeberater Software

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